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Frank Rehme

Neue Kassenregelung: 4 Bundesländer setzen weiteren Aufschub durch

13. Juli 2020 / Von Frank Rehme / Lesedauer: 1 Minuten 25 Sekunden
kasse

Um dem immerwährenden Ärgernis der Kassenmanipulation entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber neue Regelungen gegen die Manipulation vom Kassensystem eingeführt, die ursprünglich am 1. Januar 2020 in Kraft treten sollten (wir berichteten hier). Da die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, zum Stichtag nicht flächendeckend am Markt verfügbar war, ist die Frist bis zum 30. September 2020 verlängert worden. (Das berichteten wir hier). Doch Corona ruft nach einem weiteren Aufschub

Kassenumstellung in Coronazeiten nicht Prio 1

Viele Händler haben aber aufgrund der Corona-Pandemie sowie der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der gesetzlichen Anforderungen bis zum Stichtag. Das Bundesfinanzministerium verlangt aber, dass die Händler und Gastronomen bis Ende September manipulationssichere technische Sicherheitssysteme, die sogenannten TSE´s,  in ihre Registrierkassen einbauen. Dabei handelt es sich um einem Sicherungsmodul, Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Alle Buchungen müssen darüber hinaus in einem einheitlichen Format gespeichert werden.

NRW, Bayern, Hessen und Hamburg gewähren Aufschub bis Q1/2021

Die Länder haben die coronabedingten Probleme der Händler erkannt und auf eine weitere Fristverlängerung gedrängt. Das Bundesfinanzministerium hat sich aber einer neuen Lösung verschlossen und eine Fristverlängerung zur technischen Umrüstung von Registrierkassen abgelehnt. Die Länder wollen aber den Unternehmen helfen und schaffen deshalb jetzt eigene Regelungen, um die Frist bis zum 31. März 2021 zu verlängern – aber leider nicht alle.

Die Ministerien aus Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Hamburg haben den zeitlichen Aufschub in der vergangenen Woche mit eigenen Erlassen möglich gemacht.

Der Aufschub hängt an Bedingungen

Die Finanzverwaltungen der vier Länder werden Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt (und in einigen Ländern gilt zusätzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat) oder
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Unsere Empfehlung an die Unternehmen: Nicht auf die leichte Schulter nehmen und die Bedingungen unbedingt erfüllen!

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Kategorie: Technologien
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  1. Die Bedürfnispyramide im digitalen Darvinismus des Handels sagt:
    10. August 2020 um 10:19 Uhr

    […] dazu verpflichtet, ein Kassensystem nach den neuesten Anforderungen zu etablieren (wir berichteten hier darüber). Das reicht aber bei Weitem nicht aus, in den Augen vieler Experten ist eine […]

    Antworten

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