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Stefanie Otto

News zum Gesetz für ihr Kassensystem ab 1. Januar 2020:

3. September 2019 / Von Stefanie Otto / Lesedauer: 2 Minuten 26 Sekunden
Kassensystem

Um dem immerwährenden Ärgernis der Kassenmanipulation entgegen zu wirken hat der Gesetzgeber neue Regelungen gegen die Manipulation vom Kassensystem eingeführt. Diese sollen ab dem 1. Januar 2020 in Kraft treten. Dabei stehen Händler, Steuerberater und Kassenausrüster vor eine Herkulesaufgabe.

Wie und wann gilt das zertifizierte Kassensystem?

Betroffen ist jeder Einzelhändler, der eine Kasse mit elektronischem Aufzeichnungssystem verwendet. Das betrifft auch Kassen PCs.

An jeder Kasse muss eine technische Sicherungseinheit (TSE) angeschlossen sein, die mit einem Gütesiegel vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) versehen ist. Diese zertifizierte Sicherheitseinrichtung funktioniert prinzipiell wie eine Art Blackbox die Belege fortlaufend speichert und für jede Buchung in der Kasse einen Code anlegt, der auf den Kassenbon gedruckt werden muss. Hinzukommend tritt die Belegausgabepflicht ebenfalls ab dem 1. Januar 2020 in Kraft. Die Taste „Kein Druck“ wird nach der Umstellung nicht mehr existieren.

Keine Chance für ein altes Kassensystem

Elektronische Kassen, die nicht mit einer TSE ausgestattet werden können, dürfen nicht mehr eingesetzt werden. Es gibt jedoch für Registrierkassen, die zwischen dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht nachrüstbar sind, eine befristete Ausnahme bis Ende 2022. Alle Kassen, die vor dem 25. November 2010 angeschafft wurden und nicht nachrüstbar sind unterliegen dem neuen Gesetzt und müssen zum 1. Januar 2020 ein BSI-zertifiziertes Kassensystem besitzen.

Kontrolliert wird das ganze durch die einhergehende Anmeldepflicht jeder einzelnen Registrierkasse beim Finanzamt. Dies muss innerhalb eines Monats nach der Anschaffung erfolgen. Wenn Zweitkassen nicht gemeldet werden, ist das ein Strafbestand.

Zusammengefasst kommt also folgendes auf Händler zu:

Ab 1. Januar 2020 gilt

  • Belegausgabepflicht: Entweder in elektronischer oder Papierform
  • Meldung an die Finanzverwaltung: Sowohl die In-als auch die Außerbetriebnahme der elektronischen Kasse muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt gemeldet werden
  • Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE): Elektronische Kassensysteme müssen über einen TSE bestehend aus Sicherungsmodul, Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle verfügen. Alle Buchungen müssen zusätzlich in einem einheitlichen Format gespeichert werden.
  • Angeschafft nach dem 25.11.2010: Wenn dass Kassensystem mit TSE ausgerüstet werden kann, ist die Frist der 1. Januar 2020. Falls es nicht umgerüstet werden kann greift die Schonfrsit bis 2022 ein.
  • Anschaffung vor dem 25.11.2010: Wenn dass Kassensystem mit TSE ausgerüstet werden kann, ist die Frist wie oben der 1. Januar 2020. Ist das nicht der Fall, braucht man bis dahin ein neues Kassensystem (keine Schonfrist)
  • Einführung der Kassennachschau für alle Kassenarten: Die gespeicherten Buchungsdaten müssen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder Kassennachschau einer Amtsperson zur Verfügung gestellt werden.

Aktuelle Fortschritt des Rollouts

So zumindest der Plan. Doch mit der Umsetzung sieht es noch sehr wackelig aus.

Zwar wurde mit der Produktentwicklung der TSE´s bereits begonnen, jedoch werden voraussichtlich erst im vierten Quartal dieses Jahres die ersten zugelassen TSE´s am Markt verfügbar. Deren Rollout im Einzelhandel kann dann je nach Struktur und Anzahl der Filialen mehrere Monate in Anspruch nehmen und somit in die Weihnachtszeit fallen. Die fristgerechte Umsetzung erscheint daher utopisch.

Ein Kassensystem, das nicht da ist, kann man nicht einführen

Deshalb hat sich der Handelsverbannt HDE zusammen mit den anderen Spitzenverbänden der Wirtschaft für eine Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts bis zum 30. September 2020 eingesetzt. Als Reaktion hat das Bundesfinanzministerium einen Nichtbeanstandungserlass in Aussicht gestellt, der im Oktober 2019 im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden könnte. Da werden wir Sie natürlich auf dem Laufenden halten.

Wir empfehlen, dass Händler möglichst früh den Kontakt zu Ihren Kassenausrüstern aufnehmen und sich über diverse Lösungsmöglichkeiten und Ausführungszeiträume informieren.

Es bleibt also spannend!

Unsere Autorin: Stefanie Otto

Stefanie Otto arbeitet als Consultant bei der gmvteam GmbH, der Düsseldorfer Innovationsagentur für Handel und Stadtentwicklung.

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5 Kommentare/
Kategorie: Point of Sale
Schlagworte: Checkout, Payment
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5 Kommentare
  1. Hannes Bartschneider
    Hannes Bartschneider sagte:
    4. Juli 2021 um 20:25

    Ich als Einzelhändler bin immer daran interessiert meinen Betrieb moderner zu machen. Dazu gehört natürlich auch die Kassensoftware, beziehungsweise das Kassensystem. Dennoch stört mich die Belegausgabepflicht etwas, die es seit 2020 gibt.

    Antworten
  2. Christoph
    Christoph sagte:
    19. April 2022 um 10:59

    Anscheinend sind die neuen Auflagen von 2020 für Kassensysteme ein echtes Thema. Ich denke, dass es eine gute Sache ist. Mit dem TSE wird mehr Sicherheit gewährleistet. Auf der anderen Seite müssen sich Unternehmen und Betriebe auch erst einmal so eine Kasse leisten können.

    Antworten

Trackbacks & Pingbacks

  1. Neue Kassenregelung: 3 Bundesländer setzen weiteren Aufschub durch sagt:
    13. Juli 2020 um 8:43 Uhr

    […] vom Kassensystem eingeführt, die ursprünglich am 1. Januar 2020 in Kraft treten sollten (wir berichteten hier). Da die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, zum Stichtag nicht […]

    Antworten
  2. [Interview] Bonpflicht: "Wir müssen digitaler werden, eben auch an der Kasse" sagt:
    7. Januar 2020 um 9:48 Uhr

    […] News zum Gesetz für ihr Kassensystem ab 1. Januar 2020 […]

    Antworten
  3. Update für die Einführung der neuen Kassensysteme ab 1. Januar 2020 sagt:
    18. Dezember 2019 um 11:39 Uhr

    […] Ein kurzer Recap zum letzten Beitrag (HIER) […]

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