Update für die Einführung der neuen Kassensysteme ab 1. Januar 2020
Mit der Einführung der neuen Kassensysteme stehen Händler noch immer mit einem großen Fragezeichen da. Da die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, aktuell noch gar nicht und bis zum Beginn des neuen Jahres voraussichtlich nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird, ist eine Frist bis zum 1. Januar 2020 schlichtweg unmöglich.
Da die Wogen der Diskussionen jüngst hoch schlugen, hier nun mein kurzer Recap zum letzten Beitrag.
Zusammengefasst kommt also folgendes auf Händler zu:
Ab 1. Januar 2020 gilt
- Belegausgabepflicht: entweder in elektronischer oder Papierform:
- Der Beleg muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Unternehmers
- Belegdatum und Vorgangsbeginn/-beendigung („Transaktionszeitraum“)
- Anzahl und Art der gelieferten Waren/Dienstleistung
- Transaktionsnummer
- Bruttoentgelt sowie Umsatzsteuersatz
- Seriennummer des Kassensystems oder der TSE
- Meldung an die Finanzverwaltung: sowohl die In-als auch die Außerbetriebnahme der elektronischen Kasse muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt gemeldet werden Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE): Elektronische Kassensysteme müssen über einen TSE bestehend aus Sicherungsmodul, Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle verfügen. Alle Buchungen müssen zusätzlich in einem einheitlichen Format gespeichert werden.
- Angeschafft nach dem 25.11.2010: Wenn das Kassensystem mit TSE ausgerüstet werden kann, ist die Frist der 1. Januar 2020. Falls es nicht umgerüstet werden kann, greift die Schonfrist bis 31.12. 2022 ein, sofern diese der Kassenrichtlinie (BMF-Schreiben vom 26.11.2010) entsprechen. Für PC-Kassen gilt dieses jedoch nicht.
- Anschaffung vor dem 25.11.2010: Wenn das Kassensystem mit TSE ausgerüstet werden kann, ist die Frist wie oben der 1. Januar 2020. Ist das nicht der Fall, braucht man bis dahin ein neues Kassensystem (keine Schonfrist)
- Einführung der Kassennachschau für alle Kassenarten: Die gespeicherten Buchungsdaten müssen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung oder Kassennachschau einer Amtsperson zur Verfügung gestellt werden.
Die neue Nichtbeanstandungsregelung lässt aufatmen
Nun haben sich Bund und Länder, nach starkem Druck durch das bayrische Finanzministerium, geeinigt und eine Nichtbeanstandungsregelung und somit eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2020 festgelegt. Da eine Umrüstung von 2,1 Mio Kassensystemen bis zum 01. Januar 2020, auch aufgrund der immer noch fehlenden Verfügbarkeit der TSEs, unmöglich ist und lange Warteschlangen bei der Registrierung der Kassen erwartet werden, wurde diese Frist schlussendlich ermöglicht. Mit der Nichtbeanstandungsregelung wird die Mitteilungsfrist bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem ein elektronisches Meldesystem verfügbar ist (§ 146a Abs. 4 AO, BMF-Schreiben vom 6.11.2019)
Keine Zeit zum Aufschieben für Kassensysteme
Es wird jedoch dringend geraten, die Umstellung der Kassensysteme nicht auf die lange Bank zu schieben und sich schnellstmöglich um die Umrüstung zu kümmern, da es sich zukünftig um eine Ordnungswidrigkeit handeln wird, die mit Geldstrafen von bis zu 25.000 Euro verhängt werden kann.
Für eine detaillierte Zusammenfassung aller in Kraft tretenden Regelungen und die damit folgenden To-Do’s für Kassenbesitzer hat die IHK mit einem umfangreichen Infoblatt zur Verfügung gestellt.
Unsere Autorin: Stefanie Otto
Stefanie Otto arbeitet als Junior Projektmanagerin und Consultant bei der gmvteam GmbH, der Düsseldorfer Innovationsagentur für Handel und Stadtentwicklung.
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