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Christine Mengelée

Der Wegwerfgesellschaft geht es an den Kragen! Eine neue Richtlinie für Elektroschrott

19. Februar 2024 / Von Christine Mengelée / Lesedauer: 1 Minuten 51 Sekunden

Laut Angaben der Vereinten Nationen sind im Jahr 2023 rund 61,3 Mio. Elektroschrott entstanden. Darin sind auch Artikel enthalten, die noch nutzbar waren oder hätten repariert werden können. Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben der Wegwerfgesellschaft den Kampf angesagt und sich am 2. Februar 2024 auf den Entwurf für eine Richtlinie zum Recht auf Reparatur geeinigt, welche Teil des European Green Deals ist.

Ziel der geplanten Richtlinie ist es,

  • den anfallenden Elektroschrott in der EU zu reduzieren,
  • die Kreislaufwirtschaft von Elektrogeräten zu verbessern
  • und Treibhausgasemissionen im Rahmen des Klimaschutzes zu verringern.

Inhalte der Richtlinie

Hersteller von Elektrogeräten:

  1. Die Richtlinie verpflichtet Hersteller dazu, über die Gewährleistungspflicht hinaus Reparaturen anzubieten.
  2. Die Richtlinie gilt ersteinmal für Produkte, die nach Unionsrecht technisch reparierbar sind. Später soll die Richtlinie auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden.
  3. Es wurden Informationspflichten für die Verbraucher festgelegt.
  4. Sollten die Hersteller ihre Produkte über Vertriebsketten verkaufen, sind voraussichtlich auch die Händler betroffen.
  5. Bei Reparaturbedarf muss dem Verbraucher ein kostenfreies Reparaturangebot zur Verfügung gestellt werden, inkl. Richtpreis und Zeitfenster der Reparatur.
  6. Die Hersteller müssen künftig Ersatzteile bereithalten.

Verbraucher:

  1. Verbrauchern steht eine europäische Reparaturplattform zur Verfügung, auf der Verbraucher Reparaturstellen, Käufer von defekter Ware, Verkäufer von Reparaturware und Reparaturinitiativen, wie etwa Reparatur-Cafés, ausfindig machen können.
  2. Die Gewährleistungspflicht für reparierte Ware soll um ein Jahr verlängert werden

Nicht-europäische Hersteller:

Ein Hersteller mit Sitz außerhalb der EU muss die Richtlinie bzw. seine Herstellerpflichten mittels seines Bevollmächtigten erfüllen.  Ist kein Bevollmächtigter vorhanden, muss der Importeur die Verpflichtung des Herstellers erfüllen. Gibt es keinen Importeur, steht der Händler direkt in der Pflicht.

Mitgliedsstaaten:

Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Reparaturen mit Maßnahmen zu fördern; zum Beispiel durch Reparaturgutscheine oder Reparaturfonds. Es besteht die Möglichkeit, solche Maßnahmen mit EU-Mitteln zu fördern.

Nächste Schritte

Auf Basis dieser Einigungsgrundlage wird ein Rechtstext ausgearbeitet, im Anschluss muss die Richtlinie vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Rat final beschlossen und im EU-Amtsblatt verkündet werden. Direkt nach der Verkündung haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Fazit

Das Recht auf Reparatur ist ein guter Schritt hin zur Abfallvermeidung und wirkt sich auch positiv auf die Dekarbonisierung aus. Um einen Reparaturprozess aufzubauen, haben Hersteller jedoch zunächst einen finanziellen, logistischen und personellen Aufwand. Dementsprechend empfehle ich ihnen, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen. Vielleicht ist es auch notwendig, die Reparaturen nicht selbst durchzuführen, sondern Partnerschaften einzugehen und das Thema outzusourcen. Dafür werden die Hersteller Zeit brauchen. Außerdem müssen sie beachten, dass Verträge und AGBs dementsprechend angepasst werden müssen.

 

Quelle: Europäische Kommission, Green Deal, Richtline zum Recht auf Reparatur

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Kategorie: Kundenbindung
Schlagworte: Nachhaltigkeit
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