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Christine Mengelée

Sustainability Update – Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist da!

11. Juni 2025 / Von Christine Mengelée / Lesedauer: 3 Minuten 34 Sekunden
pixabay 279776

Mit der neuen Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) hat die Europäische Union einen bedeutenden Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung gemacht. In diesem Beitrag gebe ich Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Inhalte und Auswirkungen der neuen Verordnung.

Überblick

Die PPWR wurde am 16. Dezember 2024 vom Rat der Europäischen Union verabschiedet und trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Die Verordnung ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und wird nach Ablauf der Übergangsfrist ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein.

Die Verordnung bringt zahlreiche Neuerungen im Vergleich zur Verpackungsrichtlinie 94/62/EG mit sich:

  • Verordnung statt Richtlinie: Die PPWR ist eine unmittelbar geltende Verordnung – im Gegensatz zur alten Richtlinie, die erst in nationales Recht umgesetzt werden muss.
  • Verbindliche Rezyklatquoten: Einführung von Mindestanteilen an Rezyklat in Kunststoffverpackungen ab 2030.
  • Recyclingfähigkeit: Verpackungen müssen künftig nachweislich recyclingfähig sein.
  • Wiederverwendungspflichten: Förderung von Mehrweg- und Wiederverwendungssystemen.
  • Stoffbeschränkungen: Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Verpackungen.
  • Kennzeichnungspflichten: Einheitliche Symbole und Informationen zur Entsorgung und Recyclingfähigkeit.

Betroffenheit

Und die Verordnung betrifft eine Vielzahl von Akteuren entlang der Wertschöpfungskette, welche erklärungsbedürftig sind:

  1. Hersteller von Verpackungen und verpackten Produkten
  2. Erzeuger, die unter eigener Marke Produkte verpacken lassen
  3. Importeure, die Verpackungen aus Drittländern in die EU einführen
  4. Vertreiber und Händler, die Verpackungen an Endkunden weitergeben
  5. Marktplätze, die Verpackungen bereitstellen
  6. Verbraucher, als Endnutzer der Verpackungen

Definierte Maßnahmen

Hier ein Überblick über zentrale Maßnahmen:

Recyclingfähigkeit (Art. 6)

Verpackungen müssen bis 2030 recyclingfähig sein. Die Kriterien werden durch delegierte Rechtsakte konkretisiert.

Verpackungen gelten ab dem Jahr 2030 nur dann als recyclingfähig, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen, die durch delegierte Rechtsakte (DA) und Durchführungsrechtsakte (IA) der EU-Kommission konkretisiert werden:

Grundsatz (Artikel 6 Abs. 1–3): Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie recyclingfähig im industriellen Maßstab sind. Das bedeutet:

  • Sie müssen in bestehenden Sammel-, Sortier- und Recyclinganlagen technisch recycelbar sein.
  • Sie dürfen keine Materialien oder Kombinationen enthalten, die das Recycling verhindern oder erheblich erschweren.

Bis 2028 erlässt die EU-Kommission delegierte Rechtsakte, die Design-Kriterien für recyclingfähige Verpackungen festlegen (z. B. Materialreinheit, Trennbarkeit von Komponenten). Bis 2030 folgen Durchführungsrechtsakte, die Bewertungsmethoden und Prüfverfahren für die Recyclingfähigkeit definieren.

Design for Recycling (DfR): Ein zentrales Konzept ist das sogenannte „Design for Material Recycling“. Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass sie leicht sortierbar (z. B. durch einheitliche Materialien), frei von Störstoffen (z. B. PVC, Silikone, Metallverbunde) und kennzeichnungskonform (z. B. eindeutige Trennhinweise für Verbraucher) sind.

Diese Anforderungen gelten verbindlich ab dem 1. Januar 2030. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Verpackungen den zukünftigen Anforderungen entsprechen.

Mindestrezyklatanteile (Art. 7)

Kunststoffverpackungen müssen ab 2030 einen bestimmten Anteil an recyceltem Kunststoff enthalten:

PET-Getränkeflaschen: 30 % Rezyklatanteil verpflichtend ab 2030. Diese Vorgabe ist bereits aus der Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD) bekannt und wird durch die PPWR bestätigt und erweitert.

Sonstige Kunststoffverpackungen für Lebensmittel: 10 % Rezyklatanteil ab 2030. Steigerung auf 25 % bis 2040 vorgesehen (abhängig von delegierten Rechtsakten).

Nicht-lebensmittelbezogene Kunststoffverpackungen: 35 % Rezyklatanteil ab 2030 zur Förderung hochwertiger Recyclingströme und Reduktion von Neuplastik.

Diese Quoten gelten EU-weit einheitlich und sind verbindlich. Unternehmen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen die entsprechenden Verpackungen nicht mehr in Verkehr bringen.

Gleichzeitig ist folgende Feinheit in der PPWR zu beachten: Der Fertigungsbetrieb ist dafür verantwortlich, dass die in Verkehr gebrachten Kunststoffverpackungen die vorgeschriebenen Mindestrezyklatanteile enthalten. Der Fertigungsbetrieb, also das Unternehmen, das die Verpackung physisch herstellt oder herstellen lässt, ist verpflichtet, die Rezyklatquoten einzuhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verpackung leer oder befüllt in Verkehr gebracht wird. Diese Formulierung ist wichtig, da sie die Verantwortung klar beim produzierenden Unternehmen und nicht etwa beim Markeninhaber oder Händler verortet.

Stoffbeschränkungen (Art. 5)

Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Verpackungen, um Umwelt und Gesundheit zu schützen.

Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Art. 11)

Förderung von Mehrwegverpackungen, insbesondere im Lebensmittel- und Getränkebereich.

Minimierung von Verpackungen (Art. 10)

Verpackungen müssen auf das notwendige Maß reduziert werden und „Overpackaging“ wird eingeschränkt.

Kompostierbarkeit (Art. 9)

Nur bestimmte Verpackungen dürfen als kompostierbar gekennzeichnet werden – unter klaren Bedingungen.

Kennzeichnungspflichten (Art. 11, 13)

Einheitliche Symbole zur Trennung und Entsorgung sollen Verbraucher:innen unterstützen.

Fazit

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) markiert einen tiefgreifenden Wandel in der europäischen Verpackungspolitik. Sie fordert von Unternehmen nicht nur die Einhaltung technischer Vorgaben, sondern auch ein grundsätzliches Umdenken in Bezug auf Materialwahl, Design und Kreislauffähigkeit von Verpackungen. Die Anforderungen sind ambitioniert. Von verbindlichen Rezyklatquoten über strenge Vorgaben zur Recyclingfähigkeit bis hin zu neuen Pflichten zur Wiederverwendung und Kennzeichnung.

Für viele Unternehmen bedeutet das: Prozesse, Lieferketten und Produktgestaltung müssen überprüft und angepasst werden. Gleichzeitig bietet die PPWR die Chance, sich als Vorreiter in Sachen Nachhaltigkeit zu positionieren, Innovationen voranzutreiben und langfristig Ressourcen zu schonen. Wer frühzeitig handelt, kann nicht nur regulatorische Risiken minimieren, sondern auch neue Marktpotenziale erschließen.

Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um sich intensiv mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen, interne Strukturen zu analysieren und strategische Maßnahmen zu planen. Denn die Umsetzung der PPWR ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht – sie ist auch ein Schlüssel zur Zukunftsfähigkeit.

In den kommenden Ausgaben des Newsletters informiere ich über nachfolgende Themen:

  1. Welches Material künftig verwendet werden darf und wie dieses gemäß aktuellem Stand recycelt werden kann.
  2. Welche Herausforderungen sich bei der praktischen Umsetzung der PPWR ergeben, insbesondere für Hersteller, Händler und Recycler.

 

Quelle: PPWR Verordnung

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Kategorie: Allgemein, Nachhaltigkeit
Schlagworte: Nachhaltigkeit
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