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Christine Mengelée

Neues CO₂-Grenzausgleichssystem gegen den Wettbewerbsdruck

5. Februar 2024 / Von Christine Mengelée / Lesedauer: 1 Minuten 52 Sekunden

Unternehmen mit einer Produktion in der Europäischen Union leiden oft unter hohem Wettbewerbsdruck, da Nicht-EU-Länder niedrigere Umweltanforderungen erfüllen müssen und dadurch zu einem niedrigeren Preis Produkte herstellen können. Dem wird mit der EU-Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystem ein Ende gesetzt!

Warum wurde das CO2-Grenzausgleichssystem eingeführt?

Die EU hat sich dazu verpflichtet, die Nettotreibhausemission bis 2050 um 55 % gegenüber dem Basisjahr 1990 zu reduzieren. Das zentrales Instrument zur Erreichung des europäisches Klimaziels ist das EU-Emissionshandelssystem. Dieses System wird ergänzt durch das CO2-Grenzausgleichsystem CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism). Es soll verhindern, dass Produktionen in Länder außerhalb der EU verlagert werden, da dort niedrigere Klimaanforderungen gelten und somit unfaire Wettbewerbsbedingungen herrschen. Wichtig ist, zu beachten, dass die Verordnung zum Start lediglich für emissionsintensive Rohstoffe und vor- und nachgelagerte Produkte wie Eisen, Stahl, Düngemittel, Aluminium, Strom, Zement und Wasserstofferzeugung gilt.

Ziele der Verordnung

Die Verordnung verfolgt maßgeblich nachfolgende Ziele:

  1. Verlagerung der Treibhausgasemissionen vermeiden
  2. Abwanderung von Unternehmen in Nicht-EU-Länder entgegenwirken
  3. Senkung der globalen Treibhausgasemissionen
  4. Sicherstellung, dass importiere Güter den gleichen Kohlenstoffpreis haben wie im EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS)

Funktionsweise

  • Bei der Einfuhr emissionsintensiver Waren in die EU wird ein Kohlenstoffpreis erhoben. Und zwar in der Höhe, in der er durch das EU-Emissionshandelssystem angefallen wäre.
  • Die Verordnung tritt mit einem Übergangszeitraum ohne finanzielle Verpflichtungen und mit vereinfachten Berichtspflichten zwischen Oktober 2023 und Ende 2025 in Kraft.
  • Ab 2026 müssen Importeure die sogenannten CBAM-Zertifikate erwerben und abgeben, die Höhe der Zertifikate entspricht den grauen Emissionen der importierten Waren.
  • Der CBAM-Zertifikatspreis basiert auf den EU-ETS-Preisen.
  • Die CBAM-Zertifikate steigen in dem Maße an, in dem die kostenlose Zuteilung an die EU-Hersteller der betreffenden Waren verringert wird. Bis zum Jahr 2034 wird die kostenlose Zuteilung eingestellt und die CBAM-Verpflichtung gilt für 100 % der grauen Emissionen.
  • Länder, welche heute schon an dem EU-ETS teilnehmen oder mit ihm verbunden sind, sind von der Regelung ausgenommen.

Bedeutung für Unternehmen:

Vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 müssen Unternehmen alle Importe der betroffenen Waren einmal pro Quartal melden, erstmalig Ende Januar 2024.

Zu berechnen und dokumentieren sind direkte und indirekte Emissionen, welche im Rahmen des Produktionsprozesses der importierten Waren entstanden sind.

Der CBAM-Bericht mit den o.g. Waren muss quartalsweise vorgelegt werden. Sobald die Bepreisung verpflichtend ist, also ab dem Jahr 2026, muss:

  • eine Anmeldeberechtigung beantragt werden
  • eine jährliche CBAM-Erklärung abgegeben werden
  • die entsprechender CBAM-Zertifikate gekauft werden und
  • die Prüfung durch eine akkreditierte Prüfstelle erfolgen.

Fazit

Die Einführung der VO-2023/956 ist aus meiner Sicht ein wichtiges Instrument, um die europäische Wirtschaft anzukurbeln und um wettbewerbsfähig zu sein. Natürlich bringt diese Regelung administrativen Aufwand mit sich, aber ich halte sie mit Blick auf einen fairen globalen Wettbewerb für lohnenswert.

 

Quellen: DFGE, Rat der Europäischen Union, UBA

 

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Kategorie: Nachhaltigkeit
Schlagworte: Nachhaltigkeit
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