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Christine Mengelée

Achtung – Nachhaltigkeitsberichterstattung ab 2024!

10. Mai 2023 / Von Christine Mengelée / Lesedauer: 1 Minuten 45 Sekunden

Seit dem 21. Juni 2022 gibt es eine neue Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) ist verpflichtend. Die Berichtspflicht greift ab dem 01.01.2024 für die Berichtsperiode 2023.

Betroffene Unternehmen ab 2024

Die Berichtspflicht gilt nun für:
  • kapitalmarktorientierte Unternehmen und
  • großen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllen: Bilanzsumme mind. 20 Mio. Euro; Nettoumsatzerlöse mind. 40 Mio. Euro; mind. 250 Beschäftigte
  • kleine und mittlere Unternehmen ab 10 Mitarbeiter:innen (sofern eine Kapitalmarktorientierung vorliegt)

Demzufolge wird sich die Anzahl berichtspflichtiger Unternehmen um ein Vielfaches auf rund 15.000 erhöhen.

Betroffene Unternehmen ab 2026

Ab dem 01.01.2026 gelten die Regelungen auch für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU); für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute; für firmeneigene Versicherungsunternehmen.

Allerdings können KMU eine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen und bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen werden.

Inhaltliche Anforderungen

Ziel ist die Verbesserung von Informationen zu:

Umweltfaktoren wie:

  • Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel
  • Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
  • Biodiversität
  • usw.
Sozialfaktoren wie:
  • Arbeitsbedingungen
  • Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit 
  • Menschenrechte
  • usw.

Governance-Faktoren wie:

  • Unternehmenskultur und -ethik
  • Rolle von Aufsichtsorganen etc. im Bezug auf die Nachhaltigkeit und deren Zusammensetzung
  • politisches Engagement 
  • Risiko- und Kontrollmanagement
  • usw.
Die Governance-Faktoren zeigen, dass das Management nun nicht nur die Verantwortung für die Finanzberichterstattung, sondern auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung trägt. Die Überwachung der Berichterstattung liegt in der Verantwortung des Aufsichtsrats.‎
 

Taxonomie-Verordnung

Zusätzlich ist die Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) zu beachten sowie die Tätigkeit und der Umfang von Investitions- und Betriebsausgaben, welche als ökologische und nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind.
 

Formalitäten

Die Nachhaltigkeitsinformationen müssen im Lagebericht dargestellt sein und digital nachzuverfolgen sein. Die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts erfolgt entweder durch den Abschlussprüfer oder durch einen unabhängigen Dienstleister.
 

Fazit

Alle Unternehmen, welche ab dem Berichtsjahr 2023 von der Richtlinie betroffen sind sehen, dass die Anforderungen an die zu erbringenden Informationen umfänglich sind. 
Deshalb meine Bitte an alle betroffenen Unternehmen: beschäftigen Sie sich frühzeitig mit dem Thema oder holen Sie sich rechtzeitig Unterstützung.
Die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes ist machbar, braucht aber Zeit, insbesondere bei der ersten Erstellung.
 
Sehen Sie die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichtes nicht als lästiges Übel, sondern nutzen Sie die Gelegenheit sich im Rahmen einer Wesentlichkeitsanalyse einen Überblick über Ihr Unternehmen im Bezug auf die Nachhaltigkeit zu verschaffen. Es gibt viele Hebel, welche ohne hohen Aufwand zu einer großen Wirkung führen.
Binden Sie bitte definitiv auch Mitarbeiter:innen Ihres Unternehmens mit ein, denn Menschen die an der Quelle arbeiten haben oft einfache und pragmatische Lösungsansätze nachhaltige Ergebnisse zu erzielen.
 
Quellen: TÜV; csr-berichtspflicht.de; europa.eu; IHK Köln; deutscher-nachhaltigkeitskodex.de
 
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Kategorie: Nachhaltigkeit
Schlagworte: Nachhaltigkeit
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