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Christine Mengelée

Das EU-Lieferkettengesetz ist da!

26. Juni 2024 / Von Christine Mengelée / Lesedauer: 2 Minuten 57 Sekunden

Lange wurde um das Gesetz gerungen, nun ist es nach Plenarsitzungen vom 22. bis 26. April 2024 endlich da – das EU-Lieferkettengesetz. Es soll sicherstellen, dass europäische Unternehmen die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards in ihren Lieferketten sicherstellen, um gegen Kinderarbeit, Ausbeutung und Umweltverschmutzung vorzugehen.

In diesem Beitrag stelle ich Ihnen kurz die Inhalte des Nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vor und zeige Ihnen im Anschluss auf, wo die wesentlichen Unterschiede zum neu verabschiedeten EU-Lieferkettengesetz liegen:

Nationales Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

In Deutschland sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern seit 2024 betroffen. Konkret beinhaltet dieses Gesetz:

  • Risiken in der Lieferkette zur Menschenrechtsverletzung sind zu analysieren
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen sind festzulegen und umzusetzen
  • Ein Beschwerdemanagement ist einzurichten
  • Über Aktivitäten ist offen zu berichten
  • Bei Nichteinhaltung hat sich ein Unternehmen vor Gericht in Deutschland zu verantworten

Die Einhaltung wird durch das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gewährleistet. Das BAFA prüft die Berichte der Unternehmen, das Vorgehen bei Beschwerden und kann Bußgelder bei Nichteinhaltung verhängen.

EU-Lieferkettengesetz

Das EU-Lieferkettengesetz hingegen hat Inhalte, die über das nationale Lieferkettensorgfaltspflichengesetz hinausgehen. Die wichtigsten Unterschiede und/oder Gemeinsamkeiten sind nachfolgend dargestellt:

Unterschiede und Gemeinsamkeiten

Die Zielsetzung des LkSG und des EU-Lieferkettengesetz ist jeweils gleich. Menschenrechte und Umweltstandards sollen eingehalten werden und es soll Transparenz schaffen.

Die Unterschiede liegen im (1) Geltungsbereich, wie bereits erwähnt, und einigen Feinheiten im (2) Verantwortungsbereich, dem (3) Umfang und möglichen (4) Sanktionen bei Nichteinhaltung.

(1) Geltungsbereich:

LkSG: ab Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten

EU-Lieferkettengesetz: Für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz ab 450 Mio. Euro. Entscheidend ist zu erwähnen, dass das europäische Gesetz auch für Nicht-EU-Unternehmen gilt, die aber einen entsprechenden Umsatz in der EU haben.

(2) Verantwortungsbereich:

LkSG: Präventionsmaßnahmen müssen nicht nur im eigenen Geschäftsbereich, sondern auch gegenüber unmittelbaren Zulieferern geleistet werden. Außerdem muss das Beschwerdeverfahren es möglich machen, auf Risiken und Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltstandards durch mittelbare Zulieferer hinzuweisen. Bei Verstößen muss ein Unternehmen eine sofortige Risikoanalyse durchführen, Maßnahmen ergreifen und die Entwicklung dokumentieren. Diese Daten sind sieben Jahre aufzubewahren und öffentlich zugänglich zu machen.

EU-Lieferkettengesetz: Die Regelung betrifft unmittelbare und mittelbare Zulieferer entlang der gesamten Lieferkette. Eine Durchführung von Risikoanalysen muss auch hier durchgeführt werden, sodass die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten sichergestellt werden können.

(3) Umfang:

LkSG: Der Umweltschutz ist verankert, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen. Darüber hinaus sind umweltbezogene Pflichten aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe abgedeckt.

EU-Lieferkettengesetz: Dieses Gesetz beinhaltet ökologische und soziale Bereiche. Beispielhaft kann hier das Thema Lohn, Zwangs- und Kinderarbeit, Arbeitsbedingungen, Trinkwasser oder Wälder genannt werden.

(4) Sanktionen

LkSG: Bußgelder belaufen sich auf 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (bis zu 800.000 €). Ebenfalls kann das Unternehmen bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

EU-Lieferkettengesetz: Bußgelder belaufen sich auf bis zu 5 % des weltweiten Jahresumsatzes und eine zivilrechtliche Haftung bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Chancen und Risiken für Unternehmen

Chancen des EU-Lieferkettengesetztes

  • Ein einheitlicher Rechtsrahmen schafft Sicherheit und Transparenz.
  • Es führt zu gleichen Wettbewerbsbedingungen
  • Durch die Offenlegung in Form eines Berichtes entsteht Transparenz, dies führt zu Vertrauen

Risiken des EU-Lieferkettengesetztes

  • Lieferketten sind sehr komplex, was zu einer großen Herausforderung führt.
  • Viele Unternehmen bangen, dass das europäische Gesetz für sie auf dem internationalen Markt zu Nachteilen führt, da diese Länder keine derartige Gesetzgebung per Stand heute haben.
  • Um das Gesetz erfüllen zu können, haben die Unternehmen erstmal Kosten in vielfältiger Weise wie allgemeine Verwaltung oder Personalkosten.

Helpdesk der Deutschen Wirtschaft

Jeder Anfang ist schwer. Deshalb hat die Bundesregierung den Helpdesk für Wirtschaft und Menschenrechte eingerichtet. Dieser berät Unternehmen individuell, vertraulich und kostenfrei, sodass diese nicht alleine gelassen werden. Die Unterstützung erfolgt in Form von Schulungen, aber auch Beratungsangeboten zu Förder- und Finanzierungsinstrumenten. Mehr dazu hier: https://wirtschaft-entwicklung.de/wirtschaft-menschenrechte/kostenfreie-beratung/

Fazit

Aus meiner Sicht ist die Verabschiedung des EU-Lieferkettengesetzes erstmal eine richtige Entscheidung. Der Schutz von Menschen, Tier und Natur muss gesichert sein und durch das Gesetz ist hier ein Anfang eingeleitet worden.

Allerdings wäre eine einheitliche Regelung von LkSG und EU-Lieferkettengesetz zielführender und würde den Unternehmen nochmal eine Erleichterung im bürokratischen Aufwand bieten.

Was ich jedem Unternehmen empfehle, ist sich frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen und den kostenlosen Helpdesk oder andere Beratungsmöglichkeiten zu nutzen.

 

Quellen: European Parliament, LkSG, EU-Lieferkettengesetz

 

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Kategorie: Nachhaltigkeit
Schlagworte: Nachhaltigkeit
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